AGB

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGBs“) sind gültig und finden Anwendung auf den Softwaredienst autemio, den die SelectLine Software GmbH, Graben 21, 4690 Schwanenstadt, Österreich (nachfolgend “Auftragnehmer“ genannt) gegenüber ihrem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) erbringt.
  2. Die Beauftragung des vom Auftragnehmer bereitzustellenden Softwaredienstes autemio erfolgt durch einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers.
    1. Die AGBs gelten auch für eine spätere Erweiterung des Nutzungsgrades des bereits beauftragten Softwaredienstes.
    2. Sämtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gelten nur in Bezug auf den beauftragten Softwaredienst und dessen Funktionalität.
  3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen nur Geltung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Leistungserbringung durch den Auftragnehmer stellt kein Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar.

§2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Der Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) kommt mit einem Auftrag des Auftraggebers und einer entsprechenden Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

§3 Definitionen

  1. „Softwaredienst“ bezeichnet die Bereitstellung der webbasierten Softwareapplikation autemio einschließlich dazugehöriger offline-Komponenten (autemio-App) über die Internetseite www.autemio.at und/oder andere Internetseiten des Auftragnehmers.
  2. „autemio-Plattform“ ist die Gesamtheit der Hard- und Software, die vom Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar bereitgehalten wird, um den Softwaredienst zu erbringen. Nicht zur autemio-Plattform gehören Hard- und Software auf den vom Auftraggeber für die Nutzung des Softwaredienstes eingesetzten Endgeräten (mit Ausnahme der autemio-App) einschließlich aller für die Kommunikation mit der autemio-Plattform erforderlichen Einrichtungen, insbesondere die genutzten Anlagen und Einrichtungen für den Zugang und die Übertragung von Daten via Internet bis zum Übergabepunkt (s. § 5 Ziffer 1.1).
  3. „Verfügbarkeit“ bedeutet die technische Nutzbarkeit der autemio-Plattform am Übergabepunkt zur Nutzung durch den Auftraggeber, wie sie in § 6 näher definiert ist.
  4. „Fehler“ ist eine objektiv nachteilige Abweichung der Funktionsweise des Softwaredienstes von der in der Anwendungsdokumentation beschriebenen oder, soweit keine Funktionsweise beschrieben ist, von der üblicherweise zu erwartenden Funktionsweise des Softwaredienstes.

§4 Bereitstellung des Softwaredienstes und der autemio-App

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung des Softwaredienstes autemio des Auftragnehmers auf Servern an einem vom Auftragnehmer frei bestimmbaren Ort zur Nutzung durch den Auftraggeber mittels einer Browsersoftware bzw. der autemio-App über das Internet für dessen eigene Geschäftszwecke.
  2. Der Funktionsinhalt ergibt sich aus der Online-Dokumentation, die auf der autemio-Plattform zur Verfügung steht.
  3. Die autemio-App kann der Auftraggeber für die auf der autemio-Plattform gelisteten Betriebssysteme in den dort genannten App-Stores beziehen. Der Auftraggeber benötigt hierfür einen entsprechenden Zugang (Nutzerkonto) für den jeweiligen App-Store. Der Auftraggeber ist für die Beschaffung der autemio-App selbst verantwortlich.

§5 Hardware, Systemsoftware und Infrastruktur

  1. Der Auftragnehmer stellt die notwendige Hardware einschließlich Systemsoftware und EDV-technischer Infrastruktur zur Bereitstellung des Softwaredienstes bereit und sorgt für den technischen Betrieb der autemio-Plattform.
    1. Der Zugriff von außen auf die autemio-Plattform am Anschlusspunkt (z.B. die hardware- und softwaretechnische Ausstattung der Clients des Auftraggebers und die Bereitstellung eines entsprechenden Internetzugangs; der Einsatz der autemio-App auf geeigneten Mobilgeräten) unterliegt der Verantwortung des Auftraggebers. Übergabepunkt für den Softwaredienst und Anwendungsdaten ist der Anschlusspunkt der autemio-Plattform an das öffentliche Internet.
  2. Der Auftragnehmer hält auf der EDV-technischen Infrastruktur (insbesondere in Datenbank und Dateisystem) Speicherplatz für die vom Auftraggeber erzeugten und die zur Nutzung der autemio-Plattform erforderlichen Daten bereit.
    1. Die vom Auftragnehmer für die autemio-Plattform eingesetzte Infrastruktur ist so konzipiert, dass ein systembedingter Datenverlust weitgehend ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer führt daher keine weitere Sicherung der Datenbank und des Dateisystems durch. Eine entsprechende Sicherung der Daten, z.B. gegen Datenverlust aufgrund einer Fehlbedienung seitens des Auftraggebers, obliegt daher dem Auftraggeber. Für die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung ist gleichfalls der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierfür geeignete Datenexportmöglichkeiten auf der autemio-Plattform zur Verfügung.
    2. Ist aufgrund eines Datenverlustes, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine Rückeinspielung von Daten aus Sicherungskopien des Auftraggebers in das Produktivsystem erforderlich, wird der hierfür erforderliche Aufwand durch den Auftragnehmer nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste zusätzlich berechnet.
    3. Bewegungsdaten des Auftraggebers werden nach entsprechender mindestens einmonatiger Vorankündigung des Auftragnehmers, frühestens jedoch drei Monate nach Vertragsende von der autemio-Plattform gelöscht. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen entsprechenden Auftrag erteilt, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor der Löschung die von der Löschung betroffenen Daten auf einem geeigneten Medium übermitteln. Die Vergütung hierfür richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste des Auftragnehmers.

§6 Verfügbarkeit

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet für den Softwaredienst eine Verfügbarkeit von mindestens 99,5%.
    1. Die Zielvorgabe bezieht sich dabei immer auf ein volles Kalenderjahr und wird wie folgt berechnet:
      • VF =        Verfügbarkeit in %
      • VZ =        Definierte Verfügbarkeitszeit in Minuten (Gesamtzeit)
      • AZ =        Summe der Ausfallzeiten innerhalb der definierten Verfügbarkeitszeit
      • NV =        Summe der geplanten bzw. ausgeschlossenen Nichtverfügbarkeit. Hierzu zählen:
        • Alle Ausfallzeiten von weniger als 15 Minuten
        • Planmäßige Wartungsarbeiten, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese mindestens 8 Stunden im Voraus über die autemio-Plattform mitteilt. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, geplante Wartungsarbeiten während der Wochenenden von 06:00 Uhr MEZ am Samstag bis 04:00 Uhr MEZ am Montag anzusetzen, soweit dies vernünftigerweise durchführbar ist.
        • Nichtverfügbarkeit aufgrund von höherer Gewalt oder Umständen außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Brände, Erdbeben, terroristische Anschläge, soziale Unruhen, Streiks, staatliche Maßnahmen, Störungen des Internets sowie widerrechtliche Angriffe Dritter auf die Infrastruktur der autemio-Plattform.
    2. Das Verfügbarkeitsziel des Vertrages gilt als erreicht, wenn der definierte Schwellenwert im Messzeitraum vom Auftragnehmer erreicht wurde. Der Messzeitraum umfasst immer ein volles Kalenderjahr. Sollte der Softwaredienst durch den Auftraggeber im laufenden Kalenderjahr beauftragt werden, so wird die Verfügbarkeit für den bereits abgelaufenen Leistungszeitraum mit 100% angesetzt.
  2. Der Auftragnehmer kann das Verfügbarkeitsziel durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten anpassen. In diesem Fall gilt § 12 Ziffer 4 dieses Vertrages.
  3. Hat der Auftragnehmer das Nichterreichen der hier vereinbarten Verfügbarkeit zu vertreten, kann der Auftraggeber von der Vergütung, die für das betreffende Jahr zu zahlen wäre, für jeweils 0,1% geringerer Verfügbarkeit einen Abzug in Höhe von 0,05% als pauschalen Schadensersatz vornehmen. Damit sind alle Ansprüche wegen der zeitweisen Nichtverfügbarkeit der autemio-Plattform abgegolten, soweit der Auftragnehmer diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  4. Um den Anspruch geltend zu machen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Messzeitraums eine detaillierte Aufstellung der Ausfallzeiten inklusive Datum, Uhrzeit und Dauer zu übermitteln.

§7 Nutzungsrechte

  1. Dem Auftraggeber steht an dem Softwaredienst und der Anwendungsdokumentation während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages das nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des Softwaredienstes für eigene Geschäftszwecke zu. Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, die autemio-Plattform außerhalb der für ihn vorgesehenen Konfigurationsmöglichkeiten zu verändern.
  2. Das Nutzungsrecht ist weder übertragbar noch darf die autemio-Plattform ganz oder teilweise von oder für Dritte genutzt werden. Die Vermietung, der Verleih, sowie jede anderweitige entgeltliche oder unentgeltliche, zeitweise oder dauerhafte Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bzw. das Ermöglichen der Nutzung der autemio-Plattform durch Dritte sind ausdrücklich untersagt.
  3. Durch den Vertrag werden dem Auftraggeber keinerlei Eigentumsrechte irgendwelcher Art oder dauerhafte bzw. über die Laufzeit des Vertrages und den über die jeweiligen Funktionalitäten des Softwaredienstes definierten Einsatzzweck hinausgehende Nutzungsrechte eingeräumt. Alle Rechte an den Softwarediensten und den zugrunde liegenden Softwareapplikationen im Original, in Kopie oder modifizierter Form verbleiben beim Auftragnehmer.

§8 Neue Versionen des Softwaredienstes

  1. Der Auftragnehmer entwickelt die autemio-Plattform und den Softwaredienst kontinuierlich fort und kann nach eigenem Ermessen neue Versionen einsetzen.
  2. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz neuer Versionen besteht jedoch nicht, es sei denn der Einsatz ist aufgrund gesetzlicher Änderungen zwingend notwendig. Keine Gesetzesänderungen in diesem Sinn sind Änderungen, die auf vertraglicher Basis oder einseitiger Bestimmung außerhalb der formalen Gesetzgebung erfolgen, auch wenn diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung oder Verbindlicherklärung des Gesetzgebers bedürfen.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Funktionalitäten des Softwaredienstes mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten einzustellen. In diesem Fall gilt § 12 Ziffer 4 der AGBs.

§9 Support

  1. Der Auftragnehmer erbringt Supportdienste, die zur Beratung und Unterstützung des Auftraggebers dienen.
  2. Die Meldung von Fehlern hat über die auf der autemio-Plattform angegebenen Kommunikationskanäle zu den dort genannten Geschäftszeiten zu erfolgen. Ist die autemio-Plattform hierfür nicht verfügbar, kann die Meldung auch über die allgemeinen Supportrufnummern des Auftragnehmers erfolgen.

§10 Sachmängel des Softwaredienstes

  1. Treten Fehler im Softwaredienst auf, benachrichtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer gemäß § 9 Ziffer 2 dieser AGBs.
  2. Fehlermeldungen des Auftraggebers müssen die Reproduzierbarkeit nachweisen, sofern dies möglich und zumutbar ist, die Angabe der Programmfunktion und den Text der Fehlermeldung sowie die Beschreibung der Fehlerauswirkungen enthalten.
  3. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer den zur Fehleranalyse und -beseitigung erforderlichen Zugriff auf seine Daten. Soweit zur Fehleranalyse und –beseitigung erforderliche Daten des Auftraggebers nicht auf der autemio-Plattform verfügbar sein sollten, stellt der Auftraggeber diese Daten separat zur Verfügung. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer durch ausreichende kostenlose Bereitstellung von qualifiziertem Bedienungspersonal und allen anderen für die Fehleranalyse und -beseitigung erforderlichen Mitwirkungsleistungen.
  4. Der Auftragnehmer stellt ausreichende Ressourcen für die Fehlerbehebung zur Verfügung, um einen Fehler in zur Schwere der Funktionsbeeinträchtigung durch den Fehler und zur Fehlerursache angemessener Zeit zu beseitigen. Existieren zu dem gemeldeten Fehler Umgehungsmöglichkeiten, wird der Auftragnehmer mitteilen, ob und gegebenenfalls durch welche alternativen Funktionen der Fehler umgangen werden kann.
  5. Fehler im Softwaredienst werden durch mehrfache Nachbesserung behoben. Minderung und Kündigung des betroffenen Einzelauftrags wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sind erst zulässig, wenn die Nachbesserung fehlschlägt und dem Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar sind. Die Kündigung ist zudem nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel zulässig.

§11 Verantwortlichkeiten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wird alle Genehmigungen von Seiten Dritter (z.B. des Betriebsrates) oder von Behörden beschaffen, die die Nutzung des Softwaredienstes durch den Auftraggeber betreffen. Dies gilt nicht für den technischen Betrieb der autemio-Plattform sowie hinsichtlich möglicher Rechte Dritter an der autemio-Plattform.
  2. Der Auftraggeber gewährleistet in seiner Sphäre Datenschutz, Datensicherheit und Absicherung des Know-how des Auftragnehmers, seiner technischen Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten.
    1. Hierzu zählen insbesondere die Viren- und Schadcodefreiheit der an die autemio-Plattform übermittelten Daten und Informationen sowie die Erlaubnis zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten.
  3. Der Auftraggeber ist für einen dem Stand der Technik entsprechenden Internetzugang sowie für die Einhaltung der sonstigen Systemvoraussetzungen seiner Systeme verantwortlich.
    1. Die entsprechenden Spezifikationen und Systemvoraussetzungen ergeben sich dabei aus der Anwendungsdokumentation. Der Auftragnehmer kann die Spezifikation durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten anpassen. In diesem Fall gilt §12 Ziffer 4 der AGBs.
  4. Der Auftraggeber darf den Softwaredienst und die autemio-Plattform nicht für unerlaubte oder rechtswidrige Handlungen nutzen oder rechtswidrige oder unerlaubte Inhalte damit verarbeiten. Der Auftraggeber hat alle Handlungen zu unterlassen, die den Softwaredienst selbst, die Nutzung des Softwaredienstes durch Dritte und/oder die Integrität der auf der autemio-Plattform enthaltenen Daten beeinträchtigen können.
  5. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für alle Aktivitäten, die im Rahmen seiner Benutzerkonten stattfinden und haftet für alle Mitarbeiter und Dritte, die mit seiner Kenntnis oder ohne seine Kenntnis aber aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Auftraggebers von seinen Systemen und/oder mit seinen Zugangsdaten Zugang zur autemio-Plattform haben.

§12 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet und beginnt mit Abschluss des Vertrages (siehe § 2).
  2. Während der Laufzeit kann der Auftraggeber jederzeit zusätzliche Kassen über die autemio-Plattform buchen oder aus der autemio-Plattform entfernen.
  3. Der Vertrag endet automatisch wenn der Auftraggeber die letzte verbliebene Kasse aus der autemio-Plattform entfernt hat. Der Vertrag kann im Übrigen vom Auftragnehmer durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
  4. Sehen diese AGBs ein Recht für den Auftragnehmer vor, Leistungsinhalte oder Bedingungen der AGBs des Softwaredienstes durch einseitige Ankündigung für die Zukunft zu ändern, so kann der Auftraggeber, sofern er mit der Änderung nicht einverstanden sein sollte, den Vertrag nach Zugang der Änderungsmitteilung gemäß der vorstehenden Regelungen beenden. Setzt der Auftraggeber die Nutzung über den vom Auftragnehmer benannten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung fort, gelten die Änderungen als vom Auftraggeber akzeptiert. Der Auftragnehmer wird auf diese Annahmewirkung in der Änderungsankündigung ausdrücklich hinweisen.
  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die außerordentliche Kündigung aufgrund einer Vertragsverletzung der anderen Vertragspartei setzt voraus, dass die Vertragsverletzung unter angemessener Fristsetzung abgemahnt wurde und die Vertragsverletzung gleichwohl fortgesetzt oder wiederholt wurde.

§13 Verhältnis zu anderen zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen

  1. Zusätzliche Werk- und/oder Dienstleistungen werden ausschließlich auf Basis eines unabhängigen, eigenständigen Beratungs- und Dienstleistungsvertrages erbracht. Dies gilt insbesondere auch für eine kundenindividuelle Parametrisierung des Softwaredienstes.
  2. Die Vertragsparteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein. Im Rahmen der Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erhebt, verarbeitet und nutzt der Auftragnehmer u.a. auch personenbezogene Daten des Auftraggebers im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung.
  3. Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsdokumenten haben die individuellen Bestimmungen des Vertrages Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGBs.

§14 Vergütung, Nebenkosten, Fälligkeiten

  1. Die Höhe der Servicegebühren berechnet sich nach der Anzahl der vom Auftragnehmer über die autemio-Plattform gebuchten Kassen. Die Gebühr pro Kasse und Monat ergibt sich aus der bei Aufnahme der jeweiligen Kasse in die autemio-Plattform gültigen Preisliste für den Softwaredienst.
  2. Die Servicegebühr ist jeweils zu Beginn eines Monats für den abgelaufenen Monat mit entsprechender Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Der Auftraggeber gerät mit Ablauf dieser Zahlungsfrist automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung des Auftragnehmers bedarf.
  3. Wird eine Kasse im laufenden Monat in die autemio-Plattform aufgenommen oder aus ihr entfernt, so erfolgt die Berechnung der Servicegebühr für diesen Zeitraum zeitanteilig.
  4. Die Höhe der Servicegebühr kann vom Auftragnehmer zum Ende des Abrechnungszeitraums mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers um nicht mehr als 5% p.a. angepasst werden. In diesen Fällen gilt § 12 Ziffer 4 dieser AGBs.
  5. Alle Preise sind spesenfreie Netto-Barpreise und verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Steuern und Zölle, die auf den Softwaredienst erhoben werden.
  6. Zahlungen sind in der Weise auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten, dass Bankspesen zu Lasten des Auftraggebers gehen und der Auftragnehmer spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist über die Zahlung verfügen kann.
  7. Im Verzugsfalle ist der Auftragnehmer unter Vorbehalt der Geltend­machung eines weiteren Schadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 v.H. über der jeweiligen Höhe des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungs-geschäfte zu berechnen. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  8. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung von mehr als einer Rechnung oder wesentlicher Teile davon in Verzug, hat der Auftragnehmer das Recht, die Rechteeinräumung zu widerrufen und den Zugang zur Nutzung der autemio-Plattform mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Im Zweifel stellt weder ein solcher Widerruf, noch Unterbinden des Zugangs einen Rücktritt von dem Vertrag dar. Der Zugang ist wiederherzustellen, sobald der Auftraggeber die Zahlungsrückstände vollständig ausgeglichen hat.
  9. Zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung berechtigen den Auftraggeber nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber des Weiteren nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderungen des Auftragnehmers beruht.

§15 Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der von ihm bereitgestellte Softwaredienst seiner Kenntnis nach frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragsgemäße Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen oder einschränken.
  2. Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten gemäß Ziffer 1 geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung des Softwaredienstes beeinträchtigt oder untersagt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder den Softwaredienst in der Weise anzupassen oder zu ersetzen, dass er nicht mehr unter die Schutzrechte fällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder das Recht zu erwirken, dass der Softwaredienst uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden kann.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden und bei der Auseinandersetzung mit Dritten im Einverständnis mit dem Auftragnehmer zu handeln.
    1. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt und, soweit dies rechtlich zulässig ist, verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Kosten und Ansprüchen frei, die gegen den Auftraggeber im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
    2. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, soweit der Auftragnehmer keine Kenntnis von den Schutzrechten hatte.

§16 Haftung und Schadenersatz

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer Garantie sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz für Mängel, die bereits bei Erteilung des Auftrags vorhanden waren, wird ausgeschlossen.
  3. Außerhalb der Fälle der Ziffer 1 gilt:
    1. Der Auftragnehmer haftet für versicherte Risiken, insbesondere solche, die von der betrieblichen Haftpflichtversicherung abgedeckt worden sind, bis zur Höhe von 500.000,- Euro.
    2. Für nicht versicherte Ansprüche haftet der Auftragnehmer unabhängig von der in Frage kommenden Anspruchsgrundlage auch für eigene Mitarbeiter und im Rahmen des Vertrages eingeschaltete Dritte maximal auf einen Zahlungsanspruch in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Servicegebühr der letzten sechs Monate.
    3. Soweit keine vertragswesentliche Pflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt wurde, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
    4. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung des Auftragnehmers für indirekte und Mangelfolgeschäden.

§17 Verjährung

  1. Schadensersatzansprüche verjähren, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen, innerhalb eines Jahres nach Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände.

§18 Höhere Gewalt

  1. Fälle höherer Gewalt (als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können) suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Vertragsparteien für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die daraus folgenden Einschränkungen den Zeitraum von einer Woche, so sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  2. Als höhere Gewalt gelten auch vom Auftragnehmer nicht verschuldete Folgen eines Arbeitskampfes beim Auftragnehmer oder einem Dritten, sofern sich dadurch Auswir­kungen auf die Leistung des Auftragnehmers ergeben.

§19 Geheimhaltung

  1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die vor oder nach Abschluss des Vertrages erlangten Informationen über geheimes Know-how oder Betriebsinterna des jeweils anderen Vertragspartners streng vertraulich zu behandeln. Dies betrifft insbesondere alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen über den Softwaredienst des Auftragnehmers sowie die im Rahmen des Softwaredienstes verarbeiteten Daten des Auftraggebers.
  2. Beide Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter (einschließlich nur zeitweise beschäftigter Mitarbeiter, Praktikanten u.ä.) und gegebenenfalls im Zuge der Durchführung des Vertrages eingeschaltete Subunternehmer schriftlich zur Wahrung der Geheimhaltung in dem genannten Umfang verpflichten und dem jeweils anderen Vertragspartner entsprechende Verpflichtungserklärungen auf Verlangen überlassen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages unbeschränkt fort.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertragsschluss im Rahmen seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu kommunizieren.

§20 Verschiedenes

  1. Soweit diese AGBs keine einseitigen Änderungs- bzw. Anpassungsrechte des Auftragnehmers vorsehen, bedürfen Änderungen und Ergänzungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei von diesem Schriftformerfordernis selbst ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden kann. Änderungen oder Ergänzungen im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Änderungs- bzw. Anpassungsrechte können auch elektronisch über die autemio-Plattform mitgeteilt werden und werden wirksam, sobald der Auftraggeber im Rahmen des nächsten Zugriffs auf die autemio-Plattform auf die Änderung bzw. Ergänzung hingewiesen wurde und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und zum Ausdruck der Änderung/Ergänzung hatte.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGBs unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
  3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Regelungen des “UN‑Kaufrechts“ (CISG) und Verweisungen in ausländische Rechtsordnungen finden keine Anwendung.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Wels, Österreich.